Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Stand: 22.06.2021
Wird zitiert von 3
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- VG Karlsruhe, 24.08.2023 – 12 K 678/23
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21#abs-1 (1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21#abs-2 (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21#abs-3 (3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.