Gesetze / Luftverkehrs-Ordnung
LuftVO§ 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
Stand: 22.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21#abs-1 (1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21#abs-2 (2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVO%202015/21#abs-3 (3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 21 LuftVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Hannover, 26.02.2026 – 9 A 2958/24Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 24.08.2023 – 12 K 678/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1766)
BGBl. 2021 I S. 1766
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.